Kinderpflege-Krankengeld |
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endlich ohne Altersgrenze |
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Die Regelung
im Krankenversicherungsrecht war, nach der ein Elternteil nur dann einen
Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung eines
Kinderpflege Krankengeldes hatte, wenn das erkrankte Kind noch keine zwölf
Jahre alt war (§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V
alte Fassung). Die
Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens SGB IX
die Altersbeschränkung für behinderte Kinder aufgehoben . Ab
dem 1. Juli 2001 besteht ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung und
Krankengeld auch über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn das
erkrankte Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Leistung kann
auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die
Behinderung kann in der Regel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises
nachgewiesen werden. Zusätzlich sollte nach Vollendung des zwölften
Lebensjahres eine ärztliche Bescheinigung über die Hilfsbedürftigkeit
des erkrankten Kindes vorgelegt werden, wenn dies von der Krankenkasse
gefordert wird. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung
Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege
oder seelischen Betreuung. Es muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der
Pflegeversicherung vorliegen. Eine ähnliche
Regelung enthält übrigens die Bestimmung zur Haushaltshilfe bei
Krankenhausaufenthalt und anderen Erkrankungen gemäß § 38 Absatz 1
SGB V, die eine Weiterführung des Haushalts durch eine andere Person
erforderlich machen: Auch hier gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren für
behinderte Kinder nicht. Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann
bestehen, wenn der Elternteil, der sonst den Familienhaushalt führt, aus
medizinischen Gründen sein Kind bei dessen stationärer Aufnahme in ein
Krankenhaus begleitet. |
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