Testament 

 

Wir die Eheleute _________________________________

haben ein gemeinschaftliches Kind, nämlich

unsere Tochter / unseren Sohn _____________________

welche / welcher behindert ist

Wir leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

 

Unter Aufhebung aller vorherigen, auch notariellen Testamente treffen wir die folgenden letztwilligen Verfügungen:

 

 

 

I. Regelung nach dem Erstversterbenden

 

1. Wir setzen uns gegenseitig und unser behindertes Kind ___________________ in der Weise als Erben ein, dass dieses einen Erbfall in Höhe des 1,1 -fachen seines Pflichtteils, der Längstlebende den übrigen Nachlass erhält.

 

2. Wir Eheleute setzen uns gegenseitig als unbeschränkte Erben ein.

 

3. _________________ (=behindertes Kind) wird nichtbefreiter Vorerbe.

 

   a) Nacherbe wird der Längstlebende von uns beiden

 

   b) Als Ersatznacherben benennen wir ______________________________( = z.B. Verwandte, gemeinnützige Organisation).

   

   c) Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod unseres Kindes.

 

4. Alle Entscheidungen in der Erbengemeinschaft trifft allein der Längstlebende von uns. Er kann insbesondere nach seinem Belieben  die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausschließlich oder zu einem frei gewählten Zeitpunkt vornehmen.

 

 

 

II. Regelung nach dem Zweitversterbenden

 

1. Schlusserben, also Erben des Längstlebenden von uns, soll unser Kind sein.

2. Auch bezüglich seines Anteils am Schlusserbe soll unser Kind nichtbefreiter Vorerbe sein.

3. a) Als Nacherben benennen wir _____________________( = z.B. Verwandte, gemeinnützige Organisation).

    b) Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod unseres Kindes.

4. Die Regelung nach II. 1. und 2. gilt auch im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens sowie bei einem Versterben aufgrund gemeinsamer Gefahr.

 

 

 

III. Übergreifende Regelungen

 

Für die beiden oben unter I. und II. genannten Fälle sowie für alle anderen Fälle, in denen unser Kind von uns auf erbrechtlichem Wege etwas erhält, treffen wir folgende Regelungen:

 

1. Es wird jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese gilt auch für die Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalles.

 

   Für die Erbanteile unseres behinderten Kindes ___________________ - sowohl nach dem Tode des Zuerstversterbenden wie nach  

   dem Tode des Längerlebenden - ordnen wir Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung an.

   

   a) Testamentsvollstrecker soll zuerst der Längstlebende von uns sein. Dieser kann seinen Nachfolger frei bestimmen. Sollte eine solche Bestimmung nicht vorgenommen worden sein, so benennen wir als Nachfolger schon jetzt ____________________. Diese/r soll alsbald nach Antritt des Amtes ihrerseits / seinerseits einen Nachfolger bestimmen. Sollte kein Testamentsvollstrecker benannt oder vorhanden sein, wird das Nachlassgericht ersucht, einen zu benennen, der sich mit der Problematik behinderter Kinder auskennt.

 

   b) Aufgabe des Testamentenvollstreckers ist es, nach dem Tode des Längstlebenden - nach Wahl des Testamentsvollstreckers auch nach dem Tode des Erstversterbenden - die vernünftige und gerechte Teilung des Nachlasses unter den Erben unter möglichster Schonung des Wertes des Nachlasses vorzunehmen.

 

   c) Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es weiterhin , für die auf unser behindertes Kind entfallenden Nachlassteile die Dauervollstreckung bis zu dessen Tod durchzuführen. Die Testamentsvollstreckung setzt sich auch an dem fort, was unser behindertes Kind durch oder anlässlich einer Erbauseinandersetzung erhalten hat.

 

Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass ______________________ (= behindertes Kind) Nachlass ihr / ihm möglichst erhalten bleibt und sie / er  in den Genuss der Früchte ihrer / seiner Nachlassteile kommt, ohne dass ihr / ihm staatliche Leistungen verloren gehen. Einen Anspruch auf die Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat _______________( = behindertes Kind ) nicht. Alle Entscheidungen liegen beim Testamentvollstrecker. Er hat die Befugnis nach § 2207 BGB und ist von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Konkret soll der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass beispielsweise

 

über das vom Sozialhilfeträger geleistete Maß hinaus in großzügiger Weise unter Berücksichtigung von_________________(= behindertes Kind ) Wünschen und Interessen ermöglicht werden.

 

 

2. Sollte unser Kind oder sein gesetzlicher Betreuer nach dem Erstvererbenden gegen des Willen des Längslebenden seinen Pflichtteil verlangen, so soll nebst seiner Abkömmlinge auch nach dem Zweitversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten. Schlusserbe, also Erbe des Längstlebenden soll dann ________________(z.B. Verwandte, gemeinnützige Organisation ) werden.

 

3. Wir wünschen, dass auch ein bestellter gesetzlicher Betreuer für unser behindertes Kind nicht den jeweiligen Pflichtteil verlangt, da dies nicht in seinem Interesse liegt.

 

4. Das Testament ist nach dem Ableben eines Ehegatten frei abänderbar. Allerdings sollten Verfügungen zugunsten anderer Personen als unsere gemeinsamen Kinder nicht möglich sein. Andere Nacherben und Ersatznacherben dürfen jedoch benannt werden.

 

5. Sollte ein Teil dieses Testaments unwirksam sein, so soll es im übrigen seine Wirksamkeit behalten.

 

 

 

..............., den..........

.................................

 

 

Dies ist auch mein letzter Wille.

 

................, den.........

.................................

 

 

 

Hinweis:

 

Das Testament ist nur dann wirksam, wenn es handschriftlich durch einen Ehegatten verfasst wird. Ist dies nicht möglich, ist ein notarielles Testament zu errichten. Dieser Testamentsentwurf ersetzt keine fachkundige Beratung im Einzelfall.

 

Des weiteren teilen wir mit, dass dieses Testament in gewissen Abständen fachkundig überprüft werden sollte, da die Gesetze sich ständig ändern und es seine Rechtsgültigkeit verlieren könnte

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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