Evtl. Anspruch auf Hippotherapie 

SG Lübeck Urteil vom 10.Oktober 2000 - Az:  S 7 KR 136 / 99

Bei dem 16 Jahre alten Kläger liegt seit dem Säuglingsleiden ein komplexes Behinderungssyndrom vor mit teils schlaffer, teils spastischer Tetrapaaresse, Koordinationsstörungen, Sprechunfähigkeit (Alalie) und ausgeprägter geistiger Retardierung.. Er ist frühzeitig umfangreich gefördert worden, wurde und wird intensiv kinderärztlich, neuropädiatrisch, physiotherapeutisch und logopädisch betreut und behandelt. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen hat er deutliche Fortschritte gemacht. Der Kläger, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist und Leistungen nach der Pflegestufe III bezieht, erhält seit vielen Jahren Hippotherapie. Nach fachärztlicher Beurteilung sind die Fortschritte in seiner Entwicklung wesentlich auf die seit Jahren konsequent und regelmäßig durchgeführte Hippotherapie zurückzuführen.

Die Krankenkasse (KK) hatte zunächst die Kosten für die Reittherapie übernommen, dann aber die weitere Kostenübernahme, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 abgelehnt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Anlage zu den Richtlinien über Heilmittel nach der Hippotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Auch nach der neuen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden können die Kosten nicht mehr übernommen werden. Ein sog. Systemverschulden im Sinne der Rechtssprechung des BSG, das Voraussetzung für eine Kostenübernahme wäre, liege bei der Hippotherapie nicht vor. In der im September 1999 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass entgegen der Auffassung der Krankenkasse hier ein Systemverschulden vorliege, da über den im Januar 1999 bei dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gestellten Neuantrag auf Aufnahme der Hippotherapie in den Heil- und Hilfsmittelkatalog nicht in angemessener  Frist entschieden worden sei.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die KK verurteilt, ab dem 01.01.1999 die Kosten für eine Behandlung pro Woche mit Hippotherapie nebst Fahrtkosten fortlaufend zu tragen (Az. S 7 KR 136/99). Zwar sei die Hippotherapie im Sinne der Rechtssprechung des BSG bislang keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode bzw. kein allgemein anerkanntes Heilmittel. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Hippotherapie zunächst nach der Rechtssprechung des BSG als Behandlungsmethode anerkannt war. Die Hippotherapie sei auch seitens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen als übernahmefähige Leistung ausgeschlossen, da über den Neuantrag auf Anerkennung noch nicht entschieden worden sei. Nach Ansicht des Gerichts liegt im Fall des Klägers ein sog. Systemverschulden vor, da der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht rechtzeitig über den Neuantrag auf Anerkennung der Hippotherapie als Behandlungsmethode bzw. anerkanntes Heilmittel entschieden habe. Der Kläger habe alle vorhandenen anerkannten Behandlungsmöglichkeiten genutzt und nutze sie auch weiterhin. Als (weitere) Hilfe für die Behinderung des Klägers bleibe allein noch die Hippotherapie als einzig mögliche Behandlungsmethode übrig. Die Hippotherapie habe laut Sachverständigengutachten sowohl eine weitere Verbreitung in der ärztlichen Behandlung gefunden als auch im Falle des Klägers in der Vergangenheit zahlreiche Erfolge gebracht. Es sei somit auch in Zukunft erforderlich.

Anmerkung

Die Bewilligung der Leistung Hippotherapie durch das Sozialgericht ist zu begrüßen. Das Gericht beruft sich für seine Entscheidung auf ein sog. Systemverschulden. Nach der Rechtssprechung des BSG kann ein Mangel des gesetzlichen Leistungssystem vorliegen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen trotz vorliegender Anträge keine Entscheidung trifft. Allerdings muss acuh bei Fällen des Systemversagens die Wirksamkeit der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung  ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftliche geführte Statistiken belegt werden. Nur ausnahmsweise darf darauf abgestellt werden, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R). Neue Behandlungsmethoden dürfen grundsätzlich nach § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 SGB V nur dann zu Lasten der KK angewandt werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sie in den sog. NUB-Richtlinien (Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungen und Behandlungsmethoden) als wirksam und therapeutisch zweckmäßig anerkannt hat. Hierbei ist zu beachten, dass als neu alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gelten, die noch nicht als abrechnungsfähige Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind.

Das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. hat zuletzt im Jahre 1999 eine umfassende Darstellung der Hippotherapie, und zwar sowohl hinsichtlich der Methode, der der wissenschaftlichen Studien, des Ausbildungsganges für die Hippetherapeuten, der Wirtschaftlichkeit usw. vorgelegt. Das Kuratorium hat auch darauf hingewiesen, dass inzwischen in Deutschland jährlich 100.000 Behandlungen mit steigender Tendenz stattfinden würden. Die Indikationen würden sich grundsätzlich auf neurologische Erkrankungen beziehen. Zusammengefasst ermögliche die Hippotherapie eine gezielte Regulierung des Muskeltonus und ein gezieltes Training  der Haltungs- , Gleichgewichts- und Stützreaktionen. Die Behandlung würde in aller Regel zu einem anhaltend schmerzfreien Gesamtbefinden einer Verbesserung des Gangbildes sowie einer generellen Mobilisation der Betroffenen führen. Der vom Gericht angenommene Systemmangel ist vor diesem Hintergrund verständlich und nachvollziehbar, weil die Behandlungsmethode Hippotherapie offensichtlich in der ärztlichen Praxis verbreitet ist und eine genügende Resonanz in der wissenschaftlichen Diskussion gefunden hat.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 16. Oktober neue Heilmittel-Richtlinien beschlossen. Er hat erneut die Hippotherapie die Anerkennung als Heilmittel und Behandlungsmethode der gesetzlichen Krankenversicherung versagt. Es muss Unverständnis hervorrufen, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen diese Entscheidung getroffen hat, ohne den Antrag auf Aufnahme der Hippotherapie in den Heilmittelkatalog explizit entschieden zu haben. Da das Bundesministerium für Gesundheit die neuen Richtlinien zwischenzeitlich beanstandet hat, bestünde die Gelegenheit, im Zuge der nun erforderlichen Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien den Antrag zu bescheiden. 

 

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