|
Geschäfts-Nr.:
316 C 510/01
In
dem Rechtsstreit
Fadime
A., II. OG, Walther-Kunze-Straße 14, 22765 Hamburg - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Dr. Greeve und Partner, Neuer Wall 71, 20354 Hamburg, Gz.:
00554/01 - s/see, Gk 322
1)
Rainer S., III. OG, Walther-Kunze-Straße 14, 22765 Hamburg -
Beklagter
2)
Vera S., III. OG, Walther-Kunze-Straße 14, 22765 Hamburg -
Beklagte -
3)
Laura S. mdj., Walther-Kunze-Straße 14, 22765 Hamburg, vertr.
durch d. Eltern Rainer und Vera S. - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
zu
1-3: Rechtsanwalt Rainer Willhoeft, Eimsbütteler Str. 16, 22769
Hamburg, Gz.: 17112/01
erkennt
das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 316, durch den
Richter am Landgericht Cors aufgrund der am 13. November 2001
geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung i.H.v. DM 1.200,- abwenden, sofern nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Kinderlärm.
De
Klägerin bewohnt mit ihrer 16jährigen Tochter die Wohnung im 2.
0G des dreistöckigen Mehrfamilienhauses in der Walther-Kunze-Straße
14 in 22765 Hamburg. Jedenfalls zeitweise hält sich auch ihr
Lebensgefährte, der von ihr benannte Zeuge Jochen Seeholzer, dort
auf. Die Beklagten sind seit etwa 2 Jahren Mieter in der direkt
darüber befindlichen Wohnung im 3. OG. Die Beklagte zu 3) ist
drei Jahre alt und befindet sich wegen Verhaltensauffälligkeiten
in ärztlicher Behandlung. Ob und in welchem Umfange sie (amtlich
anerkannt) schwerbehindert ist, ist streitig. Das Haus ist
schlecht lärmgedämmt.
Seit
dem 21.1.2001 führt die Klägerin ein Lärmprotokoll, das
auszugsweise vorliegt. Die Vermieterin, die GWG mbH, wies die
Beklagten auf eine Beschwerde der Klägerin auf die Ruhezeiten
hin.
Die
Klägerin beantragt,
1.
die Beklagen zu 1. - 3. zu verurteilen, es zu unterlassen, in
der von den Beklagten bewohnten Wohnung Walther-Kunze-Str. 14,
III. OG re., 22765 Hamburg, Gegenstände auf den Fußboden zu
werfen, mit lautem Getrampel durch die Wohnung zu laufen, auf
den Fußboden zu springen und laut auf dem Fußboden zu poltern;
2.
den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,-/EUR 250.000,-
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festzusetzen -
Die
Beklagten beantragen,
Sie
behaupten, dass im Haus u.a. 11 Kinder und Jugendliche wohnen und
ein Tagesmutterbetrieb mit 3 Kleinkindern untergebracht ist. Die
Beklagte zu 3) sei anerkannt schwerbehindert.
Wegen
der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klägerin kann die begehrte Unterlassung nicht verlangen.
Die
Klage ist gegenüber der Beklagten zu 3) unzulässig, im übrigen
unbegründet.
1.
Der
Klage gegen die Beklagte zu 3) fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
Zwar setzt der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 BGB nicht
Schuldfähigkeit oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Störers
voraus. Ein den begehrten Unterlassungsanspruch titulierendes
Urteil wäre aber gegen die Beklagte zu 3) nicht vollstreckbar.
Denn im Falle der Zuwiderhandlung käme eine Vollstreckung nur
nach § 890 Abs. 1 ZPO durch Verurteilung zu Ordnungsgeld oder
Ordnungshaft in Betracht. Die Verhängung dieser Ordnungsmittel
gegen die Beklagte zu 3) ist aber nicht möglich, da die
Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgen muss, die dreijährige
Beklagte zu 3) indessen schuldunfähig ist, § 19 StGB. Wegen des
strafähnlichen Charakters der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
Ordnungsmittel ist nach Meinung dieses Gerichts Schuld auch im
strafrechtlichen Sinne erforderlich. Aber auch soweit lediglich
die Einsicht in das Unrecht verlangt wird, fehlt es hieran im
vorliegenden Fall.
Aus
einem etwaigen Unterlassungstitel gegen die Beklagte zu 3) könnte
auch gegen die gesetzlichen Vertreter, die Beklagten zu 1) und 2),
nicht vollstreckt werden, weil Ordnungsmittel bei schuldhaften
Zuwiderhandlungen gegen ein dem Minderjährigen erteiltes
Unterlassungsgebot nur gegen den Minderjährigen selbst und nicht
gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können (vgl.
nur OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211 f. m.w.N.).
2.
Die
Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist zulässig. aber unbegründet.
Ein
Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 862, 535 BGB gegen
die (aufsichtspflichtigen) Eltern besteht nicht.
Dahinstehen
kann, ob womöglich ein Mietminderungs- oder außerordentliches Kündigungsrecht
der Klägerin besteht oder diese von der Vermieterin eine Kündigung
der Beklagten verlangen kann. Es kann auch offen bleiben, ob die
Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deshalb gefehlt hat, weil
die Klägerin selbst vorträgt, dass Dauer und Intensität der
Beeinträchtigungen bereits seit Rechtshängigkeit geringer
geworden seien.
Es
ist selbstverständlich, dass auch für Familien mit kleineren
Kindern Ruhezeiten gelten und die Eltern dafür Sorge tragen müssen,
dass die Geräuschbeeinträchtigungen der Wohnungsnachbarn ein
erträgliches Maß nicht überschreiten. Etwas anderes hat das
Gericht auch in der Verhandlung nicht geäußert. Hier sind aber
unzumutbare oder rechtswidrige Lärmstörungen zum einen schon
nicht erkennbar und zum anderen von der Klägerin aber jedenfalls
hinzunehmen (§ 906 Abs. 1 BGB entsprechend.
Bedenken
an der Schlüssigkeit der Klage bestehen bereits wegen des
undeutlichen und zu weit gefassten Klagantrages. lm Zusammenhang
mit dem klägerischen Sachvortrag bleibt z.B. unklar, ob tatsächlich
behauptet werden soll, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit lautem
Getrampel durch die Wohnung laufen und insoweit Unterlassung
verlangt wird oder nicht vielmehr - genauer - ein Eingreifen der
Eltern gegen entsprechende Geräusche der Tochter begehrt wird.
Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich, dass die
beanstandeten Geräuschimmissionen nur in geringem Umfange von den
Beklagten zu 1) und 2) selbst ausgehen, sondern ganz überwiegend
von deren Tochter, der Beklagten zu 3). Auch wenn die Klägerin
behauptet, dass sie sich nicht gegen den Kinderlärm wende,
sondern in erster Linie gegen das ungenügende Eingreifen der
Eltern, so folgt insbesondere aus dem eingereichten Lärmprotokoll,
dass der von den Eltern ausgehende Lärm allein darauf beruht,
dass diese erzieherische Maßnahmen gegenüber ihrer Tochter
anzuwenden versuchen. Das ist aber gerade das, was auch die Klägerin
offenbar verlangt und was deshalb nicht begründeter Gegenstand
dieses Unterlassungsbegehrens sein kann. Auch hätte ein enger
gefasster Antrag, z.B. dahingehend, bestimmte Ruhezeiten im Haus
einzuhalten oder dafür Sorge zu tragen, u.U. zur Versachlichung
beitragen können.
Soweit
die Klägerin zudem absichtliche Lärmstörungen, die auf
Mutwilligkeit oder Böswilligkeit der Beklagten schließen lassen,
unterstellt, fehlen dafür schon nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin jegliche Anhaltspunkte. Alles spricht vielmehr dafür,
dass die kleine Tochter der Beklagten gewisse Verhaltensauffälligkeiten
zeigt. Das haben die Beklagten so vorgetragen und dieser Umstand
wird von den Eintragungen in dem von der Klägerin eingereichten Lärmprotokoll
gestützt. Ob die Beklagte zu 3) (anerkannt) schwerbehindert, ist
allerdings ohne Belang, denn dass die Beklagte zu 3) einen von der
Norm völlig abweichenden Lärm macht oder die Beklagten zu 1) und
2) gänzlich untätig bleiben oder das Kind gar unbeaufsichtigt in
der Wohnung lassen, trägt die Klägerin nicht vor. Auch nächtliche
Störungen, die besonders lästig wären, behauptet die Klägerin
nicht und der in die (mittägliche) Ruhezeit fallende Lärm stellt
bei einer Gesamtschau nur eine Ausnahme dar.
Hinzu
kommt folgendes:
Das
Mehrfamilienhaus ist unstreitig hellhörig und wird auch von
insgesamt 11 Kindern und Jugendlichen bewohnt. Außerdem befindet
sich im Haus ein Tagesmutterbetrieb mit 3 Kleinkindern. Das
Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unzulässig, § 138
Abs. 4 ZPO, denn hierüber kann sie sich leicht erkundigen und
dann ggf. substanziiert bestreiten. Deshalb muss die Klägerin
bereits wegen ihres Einzugs in eine Mittelwohnung des dreistöckigen
Hauses eine gewisse Lärmbelästigung, vor allem durch über ihr
wohnende Mitmieter, in Kauf nehmen.
Und:
Kinder produzieren aufgrund ihres starken Spiel- und
Bewegungsdranges vor allem im Winter innerhalb der Wohnung beträchtlichen
Lärm, wozu auch gelegentliches lautes Schreien und dumpfe Schläge
auf den Fußboden gehören und sind auch nicht - wie die meisten
Erwachsenen - in der Lage, Konflikte ruhig zu lösen. Anders als
technische Geräte lassen sich Kinder nicht ausstellen'. Ihre Geräusche
lassen sich auch nicht auf weniger störende Zeiten verlegen.
Dieses Gericht ist außerdem davon überzeugt, dass die Beklagten
zu 1) und 2) alles in ihrer Macht stehende Tun, um die Lärmstörungen
so gering wie möglich zu halten.
Letztlich
ist natürlich nicht zu verkennen, dass es aufgrund der Bauweise
des Hauses und den von der Beklagten zu 3) verursachten Geräuschen
zu stärkeren Ruhestörungen bei der Klägerin kommt. Insbesondere
angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten im Verhalten der
Beklagten zu 3) ist der Vermieter hier aufgefordert, durch das
Angebot eines Wohnungstauschs oder lärmdämmende Maßnahmen (z.B.
die Verlegung eines dicken Teppichbodens) zu helfen. Die seitens
des Gerichts im Verhandlungstermin angebotene Hilfe bei der
Streitschlichtung ist von beiden Parteien bedauerlicherweise nicht
angenommen worden.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
|