Rentenbeiträge - 

Auch bei Pflege in den Schulferien

 

Auch wer sein behindertes Kind nur während der Schulferien pflegt, hat
Anspruch auf Beitragszahlungen der Pflegekasse zur Rentenversicherung.
Der Fall: Ein 19jähriger lebt während der Schulzeit in einem
Blindeninternat. Wenn er in den Ferien nach Hause kommt, kümmert sich
seine nicht berufstätige Mutter um ihn. Während dieser insgesamt drei
Monate erhält die Frau von der Pflegekasse zwar Pflegegeld; sie wurde
jedoch nicht bei der Rentenversicherung angemeldet. Das war nicht
rechtens: Die Pflegekasse kann Beitragszahlungen nicht mit der
Begründung verweigern, die Pflegetätigkeit werde nur vorübergehend
ausgeübt. 
Landessozialgericht Bremen, Urteil vom 22. April 1998 – S 25 P 17/97 

gesehen unter:
http://webspace.st-michaelsbund.de/diag-mav-a/deinbl98.htm

Dieses Urteil wurde für uns von Wolfgang Lenhard ( http://www.intakt.info/) gefunden.

 

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