Rentenbeiträge -
Auch bei Pflege in den Schulferien
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Auch wer sein behindertes Kind nur während der Schulferien pflegt, hat Anspruch auf Beitragszahlungen der Pflegekasse zur Rentenversicherung. Der Fall: Ein 19jähriger lebt während der Schulzeit in einem Blindeninternat. Wenn er in den Ferien nach Hause kommt, kümmert sich seine nicht berufstätige Mutter um ihn. Während dieser insgesamt drei Monate erhält die Frau von der Pflegekasse zwar Pflegegeld; sie wurde jedoch nicht bei der Rentenversicherung angemeldet. Das war nicht rechtens: Die Pflegekasse kann Beitragszahlungen nicht mit der Begründung verweigern, die Pflegetätigkeit werde nur vorübergehend ausgeübt. Landessozialgericht Bremen, Urteil vom 22. April 1998 – S 25 P 17/97 gesehen unter: http://webspace.st-michaelsbund.de/diag-mav-a/deinbl98.htm Dieses Urteil wurde für uns von Wolfgang Lenhard ( http://www.intakt.info/) gefunden. |
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