"Bewegungsdrang ist Grundbedürfnis"
Behinderte Kinder und Jugendliche haben Recht auf Spezialfahrräder
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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) müssen behinderten Kindern
und Jugendlichen Spezialfahrräder oder Rollstühle bezahlen. Das
Bundessozialgericht in Kassel hat in 2 Urteilen festgestellt, dass der
Drang nach Bewegung und das Erleben von Raum und Geschwindigkeit bei
Kindern und Jugendlichen zu den Grundbedürfnissen gehört. Mit dieser
Begründung argumentieren Richter des BSG und sprachen einem heute
14-jährigen querschnittsgelähmten Jungen aus baden- Württemberg ein
handbetriebenes Rollstuhl-Bike ( Az.: B 3 KF 9/97 ) und einem ebenfalls
behindertem Gleichaltrigen aus Westfalen ein Tandemfahrrad ( Az.: B 8 KN
13/97 ) auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu.
Die Richter urteilten auch dahingehend, dass das handbetriebene Einhängefahrrad für den Rollstuhl des behinderten Jungen geeignet sei, seinen in der Entwicklungsphase verstärkten Bewegungsdrang zu befriedigen und darüber hinaus seine sozialen Kontakte mit gleichaltrigen und auch nicht behinderten Altersgenossen aufrechtzuerhalten. Das Handybike-Zusatzgerät sei für den 14 jährigen Jungen erforderlich im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse. Die durch das Handybike-Zusatzgerät erweiterte Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls könne bei dem jugendlichen Kläger nicht nur den Bereich der Freizeitgestaltung, der in der früheren Entscheidungen häufig auch mit dem in diesem Zusammenhang missverständlichen Begriff "privater Bereich" bezeichnet worden ist, zugeordnet werden. Der Jugendliche benötige, so die Richter, das Zusatzgerät vielmehr umfassend zur Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher, wozu auch seine jüngeren, nicht behinderten Geschwister zählen. Dies verlange die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" d.h. dass es auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen sei. Die Tatsache, dass das Zusatzgerät den normalen Handbetrieb des Rollstuhls die Zurücklegung größerer Strecken ermögliche, spiele bei dem Jugendlichen nur eine untergeordnete Rolle. Maßgebend sei auch nicht, dass das Zusatzgerät zur Stärkung der Muskulatur beitrage. Dieses Ziel ließe sich durch weniger aufwendiger Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische Übungen mit geringerem Aufwand erreichen. Der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, wonach die Versorgung mit einer Fahrrad-Rollstuhl-Kombination dann nicht als notwendig anzusehen ist, wenn aus medizinischen Gründen lediglich ein Selbstfahrerrollstuhl erforderlich ist und dieser mit eigener Kraft im üblichen Umfang bewegt werden kann, könne bei Kindern und Jugendlichen in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden, so entschieden die Richter, sei die beklagte Krankenversicherung nicht gehindert, einen Eigenanteil für das Hilfsmittel zu verlangen. Unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen kann vom Versicherten eine Eigenbeteiligung dann verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass er ohne die Behinderung einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angeschafft hätte. Die Krankenkasse ist daher berechtigt, für das beantragte Zusatzgerät die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Handelsüblichen Markenfahrrades als Eigenanteil zu berechnen. Der Senat des Bundessozialgerichts bezifferte den Preis für ein handelsübliches Fahrrad z.Z. auf DM 700,- Sollten sich die Eltern des behinderten Jugendlichen allerdings dazu entscheiden, das Hilfsmittel nur leihweise zur Verfügung gestellt bekommen, kann die Krankenkasse für die laufende Nutzung Nutzungsentgelt verlangen. In dem zweiten Fall hatten die Eltern für ihren nach unvorhersehbaren Anfällen für mehrere Tage halbseitig gelähmten Sohn ein Therapietandem gekauft. Die Krankenkasse wollte dagegen nur einen Fahrrad-Schiebeantrieb für den Rollstuhl ein sogenanntes "Rollfielts" bezahlen. Auch hier entschieden die Richter des Bundessozialgerichts für den 14-jährigen Jugendlichen aus Westfalen. Sie argumentieren, dass dadurch der Junge nur passiv umhergefahren werden könne, das aktive Mitfahren auf einem Tandem habe demgegenüber aber einen weitaus größeren therapeutischen Effekt. Da die Familie häufig Fahrradausflüge mache, unterstütze das Tandem die mögliche vollständige Einbindung in das familiäre Leben. Allerdings ließen die Richter offen, ob tatsächlich ein DM 5.000,- teures Therapietandem notwendig sei oder ob ein normales Tandem mit Zusatzausstattung ausgereicht hätte. Diese Frage wiesen sie an die Vorinstanz des Landessozialgericht zurück. |
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Hiermit möchten wir uns bei der Mutter bedanken die uns dieses Urteil zur Verfügung gestellt hat. |
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