| Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten für einen verordneten
und in der Folgezeit selbst bezahlten gefütterten Schlupfsack und ein Regencape zu erstatten.
Unter Einreichung einer Verordnung der Fachärztin für Innere Medizin Dr.
..........vom 25.05.1998 beantragte der Kläger, unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Fa.......
vom 22.06.1998 ihm einen gefütterten Schlupfsack im Gesamtpreis von 273,00 DM, zuzüglich 16% Mehrwertsteuer gleich.316,68 DM und ein Regencape zum Preis von
126,65 DM zum Preis von 146,91 DM zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 26.06.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich bei den verordneten Gegenständen um solche handelt, die als Gebrauchsgegenstände des tägliche Lebens anzusehen seien.
Mit einem Schreiben, das bei der Beklagten am 21.09.1998 eingegangen ist, begehrte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten für einen Schlupf sack und ein Regecape und stützte sich dabei auf §. 44 Abs. l SGB (Sozialgesetzbuch X). Die Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch auf. Der Widerspruchsausschuss Gelsenkirchen der Beklagten wies in seiner Sitzung vom 30.11.1998 den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 07.12.1998 beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass Schlupfsack und Regencape keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens darstellen. Insbesondere diene der Schlupfsack und das Regencape dem Schutz vor. Umwelteinflüssen, Regen und Kälte.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vertrag dahingehend, dass er sich die begehrten Gegenstands bereits auf eigene Kosten beschafft hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.06.1998 in der Fassung des . Widerspruchsbescheides vom 30.11.1998 aufzuheben und, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den verordneten Schlupfsack und das Regencape gemäß Kostenvoranschlag der Fa. Schulte-Derne vom 22.06.1998 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist. der Auffassung, dass die begehrten Gegenstände zu den Gebrauchsgegenständen des tägliche Lebens gehören, weil er lediglich zur Warmhaltung bestimmter Körperregionen benötigt wird, die auch durch entsprechende Kleidung erreicht werden könne. Auch sei gemäß einem internen Besprechungsergebnis Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung der Schlupfsack gemäß leistungsrechtlicher Beurteilung kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.
Bezüglich jeder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1998 im Sinne des
§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil der Bescheid
rechtswidrig ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung
der Kosten für die Versorgung mit einem Thermo-Schlupfsack. Gemäß § 13 Abs. 3 SGB V
(Sozialgesetzbuch) ist. die Beklagte verpflichtet, für den Versicherten die Leistungskosten für die selbstbeschaffte Leistung zu ersetzen, da sie die Versorgung des Klägers mit einem Schlupfsack zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 27 Abs. l Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. l Satz l . des 5. Buches des SGB umfasst die Krankenbehandlung unter anderem die Versorgung mit Hilfsmitteln/ die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Die für die Leistungsgewährung erforderliche vertragsärztliche Verordnung des in Rede stehenden Thermo-Schlupfsacks gem. § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V liegt vor.
Der begehrte Thermo-Schlupfsack ist auch ein Hilfsmittel im obigen Sinne. Unerheblich ist insoweit, dass Schlupf sacken im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenversicherung zwischenzeitlich die Hilfsmitteleigenschaft abgesprochen wurde. Bei diesem Verzeichnis handelt es sich lediglich um eine Meinungsäußerung der
Spitzenverbände, nicht aber um eine rechtlich verbindliche Regelung (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94). Unabhängig vom Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkasse ist ein Hilfsmittel im Sinne' des § 33 Abs. l Satz l SGB V dann gegeben, wenn der Hilfsmitteleinsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG SozR 2200 § 182 b RVO Nr.34). Zu diesen gehören nicht nur die Ernährung und die elementare Körperpflege, sonder auch die Schaffung eines gewissen geistigen und körperlichen Freiraumes
(BSG. SozRecht 3-2500 § 33. ,SGB V Nr. 3, BSG SozRecht 3-2500 § 33 SGB V Nr. 5, BSG SozRecht 3-2500 § 33 SGB V Nr. 16). Dieser geistige und körperliche Freiraum umfasst zum einen die Möglichkeit, sich auch in den kalten Jahreszeiten im Freien aufzuhalten und zu bewegen (vgl. BSG SozRecht- 3-2500 § 33 SGB V Nr. 7), zum anderen die Möglichkeit, auch außerhalb der Wohnung am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen
(BSGE 66, 245).
Der Thermo-Schlupfsack wird für die Mobilität des Klägers und seine Kommunikation mit anderen Menschen außerhalb der Wohnung benötigt. Denn als Rollstuhlfahrer ist der Kläger nicht in der Lage, seine Körperwärme mittels Bewegung auf eine angemessene Temperatur zu halten. Ohne den Thermo-Schlupfsack ist es nicht möglich, den durch die fehlende Bewegungsmöglichkeit bedingten Wärmeverlust außerhalb geschlossener Räume zu verhindern bzw. auszugleichen (ebenso SG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11..99,
Az.: S 6 KN 90/99 KR) .
Es handelt sich bei dem begehrten Thermo-Schlupfsack auch nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglich Leben verwendet, das heißt üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (BSG SozRecht 3-2500 § 33 SGB V Nr. 5, BSG SozRecht 3-2500 § 33 Nr. 13).
Zwar mag es zutreffen, dass warme Bekleidung üblicherweise von einer großen Anzahl von Personen regelmäßig benutzt: wird und ein Thermo-Schlupfsack, der die Warmhaltung der unteren Extremitäten des Betroffenen zum Ziel hat, den gleichen Zweck verfolgt wie eine derartige Kleidung. Dies führt jedoch nicht dazu, auch einen Thermo-Schlupfsack als einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Ob ein Gegenstand als allgemeiner Gebrauchsgegenstand im obigen Sinne zu qualifizieren ist, hängt nämlich nicht von seiner Zweckbestimmung und der Frage ab, ob ein anderer Gebrauchsgegenstand diesen Zweck möglicherweise ebenso gut erfüllt. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des $ 33 Abs. l Satz l SGB V allein darauf abzustellen ob das konkret begehrte Hilfsmittel
üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig be-
nutzt wird. Dies ist jedoch bei dem Thermo-Schlupfsack nicht der Fall. Er wird speziell für Personen hergestellt, die ihre Beine
nicht bewegen können und auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Da ein Schlupfsack die normale Fortbewegung unmöglich macht, ist er auch nur für diesen Personenkreis verwendbar und daher in einem durchschnittlichen Haushalt nicht vorhanden.
Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht durch § 33 Abs. l Satz l SGB V letzter Absatz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen, denn eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit, die eine Übernahme der Kosten für Thermo-Schlupfsacke ablehnt, liegt bislang nicht vor. Der Leistungsanspruch des Klägers wird im übrigen auch nicht dadurch berührt, dass die Versorgung mit einem Thermo-Schlupfsack nicht nur den Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung dient, sondern zugleich eine Erleichterung der Pflege bewirkt, indem das Pflegepersonal das aufwendige Wechseln leichter und warmer Hosen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung erspart wird, denn Pflegeerleichterung und Behinderungsausgleich schließen sich nicht aus (BSG SozRecht 2200 § 182 b RVO Nr. 20; BSG SozRecht 3-2500 § 33 SGB V Nr. 7). Ein Hilfsmittel kann vielmehr gleichzeitig beide Funktionen erfüllen (vgl. LSG NW, Beschluss vom 09.07.1998 L 5 KR-14/98; siehe auch LSG NW Urteil vom 30.04.1998 L 2 KN 41/97 KR). Sind derartige Hilfsmittel mit Doppelfunktion aber wegen Krankheit oder einer Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten, so ist die Leistungspflicht des Krankenversicherers vorrangig. Ein etwaiger Anspruch gegen die Pflegekasse tritt dahinter zurück. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist schließlich auch insofern gerechtfertigt, als § 12 Abs. l SGB V bestimmt, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Ein weniger aufwendiges Hilfsmittel, das der Warmhaltung der unteren Extremitäten ebenso gut bewerkstelligt wie der Thermo-Schlupfsack, steht unter Berücksichtigung, der Behinderung. Des Klägers nicht zur Verfügung und wurde von der
Beklagten auch nicht benannt.
Nicht hingegen besteht ein Erstattungsanspruch für die Kosten des Regencapes. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass ein Regencape zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört der von zahlreichen nichtbehinderten Personen (Kindern, Fahrradfahrern, Wanderern, Anglern usw.), genutzt werden. Es handelt sich insoweit lediglich um das allgemeine Bedürfnis des Menschen, sich gegen Witterungseinflüsse (hier Regen) zu schützen, denen der Behinderte im gleichen Umfang ausgesetzt ist wie jeder andere Bürger auch. Ein Erstattungsanspruch für das Regencape besteht daher nicht. Der Kläger muss sich seine Regenkleidung ebenso wie jeder andere nichtbehinderte Bürger auf eigene Kosten beschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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