Stromkosten für elektrisch betriebene Rollstühle

 

Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 9 V 10/00 R

Versorgungsämter und gesetzliche Krankenkassen müssen Behinderten die Stromkosten für elektrisch betriebene Rollstühle erstatten. In einem veröffentlichten Urteil entschied der neunte Senat des Bundessozialgerichts in Kassel, die Versorgungsträger hätten die Verpflichtung, Hilfsmittel für Behinderte in Stand zu halten. Es gehöre mit zur Heilbehandlung, dass die Kosten für den beim Wiederaufladen der Rollstuhl-Akkus verbrauchten Strom übernommen würden.
Der Kläger, ein 86-jähriger Mann mit einer Kriegsverletzung, hatte beim Versorgungsamt Hildesheim beantragt, dass ihm die Stromkosten zum Aufladen seines Elektro-Rollstuhls in Höhe von monatlich durchschnittlich 22 Mark erstattet werden sollten. Das Versorgungsamt lehnte dies ab und forderte den 86-Jährigen auf, die relativ niedrigen Stromkosten von seiner Rente zu bezahlen. Demgegenüber erklärten die Richter in Kassel, nach dem Gesetz seien nicht nur die Krankenversicherungen, sondern auch die Versorgungsämter im Rahmen der Heilbehandlung zur Übernahme der Stromkosten verpflichtet.
 

 

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