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S 18KR537/02
SOZIALGERICHT DRESDEN
GERICHTSBESCHEID
In dem Rechtsstreit
xxxxxxxx
gesetzlich vertreten durch xxxxxxx
xxxxxxxx, xxxxxxx Schöpstal
- Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kuckuck, Wilhelm, Börger, Wolf&
Söllner
Palaisplatz 3,01097 Dresden
g e g e n
Kaufmännische Krankenkasse
vertreten durch den Vorstand
Karl-Wiechert-AIlee 61, 30625 Hannover
- Beklagte –
w e g e n : Wetter- und Kälteschutz für einen
Reha-Kinderwagen
hat die 18. Kammer des Sozialgerichtes Dresden
am 23. Juni 2005
durch den Richter am Sozialgericht Spitzer als Vorsitzenden für Recht
erkannt:
1. Der Bescheid vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.10.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen eine Eigenbeteiligung
in Höhe von 50,00 EUR mit einem Wetterschutz und einem
wattierten Kälteschutz für den Reha-Kinderwagen Max EASyS 1 zu
versorgen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Mit ihrer am 12.1 1 .2002 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen
verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage vom 12.11.2002 begehrt die
Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.
10.2002 die Versorgung mit einem Wetterschutz und einem Kälteschutz für
ihren Reha-Kinderwagen.
Die am 01.07.2001 geborene. bei der Beklagten versicherte Klägerin ist
wegen einer Hirnfehlbildung mit tetraspastischer motorischer Behinderung
auf Grund eines Bescheids vom 19.09.2002 mit einem von der
gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel bereitgestellten
Reha-Kinderwagen EASyS versorgt. Die Übernahme der Kosten für einen
Wetter- und einen Kälteschutz lehnte die Beklagte im gleichen Bescheid ab,
hierbei handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Mit
Widerspruch vom 23.09.2002 wandte die Mutter der Klägerin hiergegen ein,
auf die passenden Zubehörteile angewiesen zu sein. Handelsübliche
Zubehörteile würden nicht passen. Da es sich um einen Spezialwagen
handele, seien auch die speziell dazu gehörenden Zubehörteile keine
allgemeinen Gebrauchgegenstände. Bei einem handelsüblichen Kinderwagen sei
ein Regenverdeck inbegriffen und ein Fußsack würde nur 50,00 EUR kosten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
30.10.2002 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Selbst wenn
die beantragten Teile behindertengerecht ausgestattet seien, würde es sich
um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln, weil auch
nichtbehinderte Kinder vor Wind und Witterungseinflüssen geschützt werden
müssten. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen im Klageverfahren vertieft.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen
Verfahrensakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten keine Gründe
vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen
stehen würden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Grundlage des Anspruchs ist, da es
auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. § 33 Abs. 1 Satz
1. Satz 5 Halbsatz 1. Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB)
Fünften Buchs (V) in der Fassung des am 01.01.2004 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 14.11 .2003 (BGBI. 1 5. 2190). Danach haben Versicherte unter
Anderem Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln. die im Einzelfall
erforderlich sind. um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V
ausgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Mutter der Klägerin hat in der
Begründung ihres Widerspruchs vom 23.09.2002 zutreffend beschrieben, warum
die Bereitstellung des Wetter- und des Kälteschutzes vom Anspruch
auf Hilfsmittelversorgung mit umfasst ist. Die Ablehnung der Beklagten
beruht dagegen auf einem fehlerhaften Verständnis des Gesetzes. Um
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt es sich bei
den eingeklagten Zubehörteilen nicht.
Aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht schlechthin
ausgeschlossen, sondern nur, wenn es sich dabei um “allgemeine“
Gebrauchsgegenstände handelt. Hilfsmittel verlieren die Eigenschaft als
solche nicht dadurch, dass sie auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens dienen. Als Hilfsmittel zu gewähren sind solche Gegenstände, die
spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer
Behinderung dienen. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt
als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht in die
Leistungspflicht der Krankenversicherung. Abzustellen ist auf die
Zweckbestimmung des Gegenstands, die einerseits aus der Sicht der
Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu
bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder
behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die
ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt
werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen. Umgekehrt ist ein Gegenstand als allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von
der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist
(Bundessozialgericht. Urteil vom 16.09. 1999, Az. B 3 KR 1/99 R). Soweit
ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, ist allerdings eine
wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein
entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Die Klägerin hat unstreitig Anspruch auf Versorgung mit einem
Reha-Kinderwagen. Der Anspruch umfasst auch das notwendige Zubehör, um den
Kinderwagen unter den üblichen Bedingungen zu nutzen. Weil der
Reha-Kinderwagen besonders gestaltet ist, um eine Fixierung der
Körperhaltung oder einen Lagewechsel zu ermöglichen, werden für ihn auch
ein spezielles Wetterschutzdach und ein spezieller Kälteschutz angeboten.
Die Zubehörteile sind also auf die spezifische Funktion des Hilfsmittels
und damit auf die Bedürfnisse Behinderter besonders zugeschnitten. Sie
weisen im Vergleich mit einem üblichen Kinderwagen—Schutzdach und einem
Schlupfsack zur Benutzung in gewöhnlichen Kinderwagen keinen allgemeinen
Gebrauchsvorteil auf, der auch nichtbehinderten Kinder zu Gute
käme, ermöglicht jedoch auf Grund ihrer besonderen Gestaltung gerade und
ausschließlich behinderten Kindern, die auf einen Reha-Kinderwagen
angewiesen sind, dessen Benutzung.
Die Argumentation der Beklagten vermengt dagegen den Begriff des
Grundbedürfnisses. der Voraussetzung für die Hilfsmittelversorgung ist.
mit dem Begriff eines allgemeinen Gebrauchsgegenstandes und verdreht
diesen ins Absurde; denn nach ihrer Definition gäbe es überhaupt keine
Hilfsmittel. die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zu
gewähren sind, weil es sich stets um allgemeine Gebrauchsgegenstände
handeln würde. Dass auch nichtbehinderte Kinder vor Wind und
Witterungseinflüssen geschützt werden müssen. heißt nicht, dass alle
Gegenstände. welche diese Funktion erfüllen. automatisch allgemeine
Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens wären. Es bedeutet viel mehr,
dass der Schutz der Kinder vor Wind und Wetter ein Grundbedürfnis ist,
dessen Erreichung auch Behinderten ggf. durch Bereitstellung geeigneter
Hilfsmittel ermöglicht werden muss. Wenn diese Gegenstände
behindertengerecht ausgestattet sind, dann bedeutet dies, dass es sich
gerade nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände, sondern um spezifische
Gegenstände zum Behinderungsausgleich handelt. Dass das beantragte
Wetterschutzdach und der Kälteschutz ebenso Gegenstände des täglichen
Gebrauchs sind wie das Schutzdach und der Schlupfsack eines Kinderwagens
für nichtbehinderte Kinder. steht auf Grund der besonderen Funktionalität
der eingeklagten Zubehörteile weder deren Hilfsmitteleigenschaft entgegen
noch macht es diese zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen. Dies hat bereits
das Bundessozialgericht in Bezug auf orthopädische Schuhe klargestellt,
die Hilfsmittel und Bekleidung zugleich sind (Bundessozialgericht, Urteil
vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Allerdings ist dem doppelten Nutzungszweck - als Hilfsmittel wegen der
besonderen Anpassung an den Reha-Wagen einerseits und als Wetterschutz und
damit als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens andererseits - dadurch
Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Wert als allgemeiner
Gebrauchsgegenstand nicht von der Versichertengemeinschaft, sondern vom
Versicherten selbst getragen wird. Der Versicherte soll nicht auf Grund
seiner Behinderung von solchen Aufwendungen entlastet werden, die
jedermann zur Bestreitung seines Lebensbedarfs aufbringen muss. Er hat
deshalb einen angemessenen Eigenanteil zu tragen. der dem Wert des durch
das Hilfsmittel ersetzten allgemeinen Gebrauchsgegenstandes entspricht. Im
vorliegenden Fall ist deshalb der Klägerin ein Eigenanteil aufzuerlegen.
der sich am üblichen Preis für die beantragten Zubehörteile in nicht
speziell auf die Bedürfnisse Behinderter zugeschnittener Ausführung
bemisst. Danach ist für das Wetterschutzdach kein gesonderter Eigenanteil
zu zahlen, weil Wetterschutzdächer in der Regel ohne Aufpreis an
Kinderwagen angebracht sind und nicht gesondert hinzugekauft werden
müssen; durch die Zahlung ihres Eigenanteils zu den Anschaffungskosten des
Reha-Kinderwagens ist dieser allgemeine Gebrauchsvorteil deshalb schon mit
abgegolten. Der Kälteschutz ersetzt funktional einen Fußsack. Am Markt
werden diese in einer weiten Preisspanne angeboten, beginnend von
einfachen Ausführungen für weniger als 30,00 EUR bis hin zu hochwertig
verarbeiteten Ausführungen aus Lammfell für über 1 50,00 EUR. Innerhalb
dieser Spanne hält das Gericht einen Eigenanteil von 50,00 EUR für
angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 83 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten
werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht
zugelassen wurde.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann
beim Sozialgericht
Dresden. Löbtauer Straße 4.01067 Dresden, mündliche Verhandlung
beantragt werden.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht
ergangen.
‘ Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung
der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Gerichtsbescheids beim Sächsischen Landessozialgericht. rkstraße 28, 09120
Chemnitz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Spitzer
Richter am Sozialgericht
Hinweise:
1. Die Beschwerdeschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid
bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts.
des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Ausgefertigt - Beglaubigt
Sozialgericht Dresden
Dresden, den
als (stv.) Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle |