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SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2007
– Az: S 5 KR 5364/06
Der 2002 geborene Kläger ist seit September 2005 mit einem Therapiestuhl "Puntu
Blu" versorgt. Im Juli 2006 verordnete ein Facharzt für Kinderheilkunde
einen weiteren modellgleichen Therapiestuhl (Kosten ca. 3.000 Euro) für
den Kindergarten.
Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit der Begründung ab, dass der
Kläger bereits im Besitz dieses Hilfsmittels sei. Die mehrfache
Ausstattung mit einem Hilfsmittel sei nur möglich, wenn ein am Körper
getragenes Hilfsmittel aus hygienischen Gründen gewechselt werden müsse
oder wenn die Erstausstattung nicht ausreiche, um alle Grundbedürfnisse zu
befriedigen. Der Besuch eines Kindergartens gehöre nicht zu den
allgemeinen Grundbedürfnissen. Außerdem sei es die Pflicht des
Kindergartenträgers, ein solches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen hat der Kläger geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, den
in der Wohnung stehenden Therapiestuhl täglich in den Kindergarten und
zurück zu transportieren: Der Stuhl wiege mindestens 25 kg und müsse vor
dem Transport aus dem ersten Stock eines Wohnhauses in zwei Teile zerlegt
werden. Nach dem Transport im Bus müssten Erzieherinnen die Teile aus dem
Bus laden und den Stuhl wieder zusammensetzen. Vor der Rückfahrt sei der
Vorgang zu wiederholen.
Kindergartenbesuch ist ein Grundbedürfnis
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf zwei
Therapiestühle: Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln sei möglich,
wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich erreicht werden könne.
Voraussetzung sei allerdings, dass die Doppelversorgung der Sicherstellung
eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten diene. Dies sei beim
Besuch eines Kindergartens der Fall.
Anders als bei Erwachsenen ließen sich bei Kindern die Lebensbereiche
nicht in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen. Nicht nur die Teilnahme
am allgemeinen Schulunterricht, sondern auch an der sonstigen üblichen
Lebensgestaltung Gleichaltriger sei bei ihnen Bestandteil des sozialen
Lernprozesses. Der Integrationsprozess sei ein multifaktorielles
Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und
bewertet werden könnten. Es reiche deshalb aus, wenn durch das Hilfsmittel
die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich
gefördert werde.
Angehörige nur zu zumutbarer Hilfe verpflichtet
Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, seinen häuslichen Therapiestuhl
täglich in den Kindergarten und zurück zu transportieren. Es bestehe kein
genereller Vorrang familiärer Hilfe gegenüber Versicherungsansprüchen. Von
Angehörigen könnten lediglich zumutbare kleinere Hilfeleistungen erwartet
werden. Die Grenze der Zumutbarkeit sei hier überschritten. Dies ergebe
sich bereits aus einem ärztlichen Attest, nach dem es der Mutter aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, täglich den Therapiestuhl zu
tragen.
Schließlich sei auch der Kindergarten nicht vorrangig verpflichtet, den
Kläger mit einem Therapiestuhl zu versorgen. Der Träger des Kindergartens
habe den allgemein üblichen Ausstattungsstandard zu gewährleisten. Wenn
der Kindergarten überwiegend von behinderten Kindern besucht werde,
könnten hierzu auch behindertengerechte Zusatzeinrichtungen gehören. Die
Versorgungspflicht durch den Kindergartenträger scheide aber aus, wenn das
streitige Hilfsmittel auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kindes
zugeschnitten sei.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zudem keinen
Rechtsanspruch gegenüber dem Transportunternehmen auf Mitnahme des
Therapiestuhls habe.
Anmerkung
Das Gerichtsverfahren ist ein weiteres Beispiel für die bisweilen
unsäglichen Kosteneinsparungsbemühungen der Krankenkassen. Die
Ausführungen der beklagten Krankenkasse gehen an der Lebenswirklichkeit
völlig vorbei. Richtig ist allein der Hinweis, dass anders als beim
Schulbesuch keine Rechtspflicht besteht, einen Kindergarten zu besuchen.
Tatsächlich machen inzwischen weit über 90 % der Kinder von dieser
Möglichkeit Gebrauch. Im letzten Jahr vor dem Schulbesuch liegt die Quote
bei nahezu 100 %.
Besonders fatal ist es, wenn wie im vorliegenden Fall versucht wird,
behinderten Kindern den Besuch eines Kindergartens zu erschweren, der
speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. In diesen Fällen wird
nicht nur die Integration in den Kreis Gleichaltriger gefördert, sondern
darüber hinaus ein therapeutischer Ansatz verfolgt. Schließlich ist der
Kindergartenbesuch für schwer mehrfach behinderte Kinder wie den Kläger
häufig die einzige Möglichkeit, mit Gleichaltrigen zusammen zu sein.
Zum Anspruch auf Doppelausstattung mit Hilfsmitteln vgl. auch einen
Beschluss des Hessischen LSG, abgedruckt in RdLh 1/2008, S. 16 (Sch)
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Bundesvereinigung
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.. Erschienen im
Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 3/08
Quelle:
http://www.bvkm.de/1-10/recht,aktuelle_urteile,Sch_01_Therapiestuhl_KiGa.html
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