Zweiter Therapiestuhl für den Kindergarten

 

SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2007                             – Az: S 5 KR 5364/06

Der 2002 geborene Kläger ist seit September 2005 mit einem Therapiestuhl "Puntu Blu" versorgt. Im Juli 2006 verordnete ein Facharzt für Kinderheilkunde einen weiteren modellgleichen Therapiestuhl (Kosten ca. 3.000 Euro) für den Kindergarten.

Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit der Begründung ab, dass der Kläger bereits im Besitz dieses Hilfsmittels sei. Die mehrfache Ausstattung mit einem Hilfsmittel sei nur möglich, wenn ein am Körper getragenes Hilfsmittel aus hygienischen Gründen gewechselt werden müsse oder wenn die Erstausstattung nicht ausreiche, um alle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Besuch eines Kindergartens gehöre nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Außerdem sei es die Pflicht des Kindergartenträgers, ein solches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Hiergegen hat der Kläger geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, den in der Wohnung stehenden Therapiestuhl täglich in den Kindergarten und zurück zu transportieren: Der Stuhl wiege mindestens 25 kg und müsse vor dem Transport aus dem ersten Stock eines Wohnhauses in zwei Teile zerlegt werden. Nach dem Transport im Bus müssten Erzieherinnen die Teile aus dem Bus laden und den Stuhl wieder zusammensetzen. Vor der Rückfahrt sei der Vorgang zu wiederholen.

Kindergartenbesuch ist ein Grundbedürfnis

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf zwei Therapiestühle: Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln sei möglich, wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich erreicht werden könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die Doppelversorgung der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten diene. Dies sei beim Besuch eines Kindergartens der Fall.

Anders als bei Erwachsenen ließen sich bei Kindern die Lebensbereiche nicht in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen. Nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht, sondern auch an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger sei bei ihnen Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der Integrationsprozess sei ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden könnten. Es reiche deshalb aus, wenn durch das Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.

Angehörige nur zu zumutbarer Hilfe verpflichtet

Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, seinen häuslichen Therapiestuhl täglich in den Kindergarten und zurück zu transportieren. Es bestehe kein genereller Vorrang familiärer Hilfe gegenüber Versicherungsansprüchen. Von Angehörigen könnten lediglich zumutbare kleinere Hilfeleistungen erwartet werden. Die Grenze der Zumutbarkeit sei hier überschritten. Dies ergebe sich bereits aus einem ärztlichen Attest, nach dem es der Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, täglich den Therapiestuhl zu tragen.

Schließlich sei auch der Kindergarten nicht vorrangig verpflichtet, den Kläger mit einem Therapiestuhl zu versorgen. Der Träger des Kindergartens habe den allgemein üblichen Ausstattungsstandard zu gewährleisten. Wenn der Kindergarten überwiegend von behinderten Kindern besucht werde, könnten hierzu auch behindertengerechte Zusatzeinrichtungen gehören. Die Versorgungspflicht durch den Kindergartenträger scheide aber aus, wenn das streitige Hilfsmittel auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kindes zugeschnitten sei.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zudem keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Transportunternehmen auf Mitnahme des Therapiestuhls habe.

Anmerkung

Das Gerichtsverfahren ist ein weiteres Beispiel für die bisweilen unsäglichen Kosteneinsparungsbemühungen der Krankenkassen. Die Ausführungen der beklagten Krankenkasse gehen an der Lebenswirklichkeit völlig vorbei. Richtig ist allein der Hinweis, dass anders als beim Schulbesuch keine Rechtspflicht besteht, einen Kindergarten zu besuchen. Tatsächlich machen inzwischen weit über 90 % der Kinder von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im letzten Jahr vor dem Schulbesuch liegt die Quote bei nahezu 100 %.

Besonders fatal ist es, wenn wie im vorliegenden Fall versucht wird, behinderten Kindern den Besuch eines Kindergartens zu erschweren, der speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. In diesen Fällen wird nicht nur die Integration in den Kreis Gleichaltriger gefördert, sondern darüber hinaus ein therapeutischer Ansatz verfolgt. Schließlich ist der Kindergartenbesuch für schwer mehrfach behinderte Kinder wie den Kläger häufig die einzige Möglichkeit, mit Gleichaltrigen zusammen zu sein.

Zum Anspruch auf Doppelausstattung mit Hilfsmitteln vgl. auch einen Beschluss des Hessischen LSG, abgedruckt in RdLh 1/2008, S. 16 (Sch)

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.. Erschienen im Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 3/08

Quelle: http://www.bvkm.de/1-10/recht,aktuelle_urteile,Sch_01_Therapiestuhl_KiGa.html


 

 

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