Pflegegeld
Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen:
|
|
Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen. Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen. Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal. Pflegeaufwand für :
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.
Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine
"Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist. Antragstellung Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind. Leistungen der Pflegeversicherung
Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege Je nach Pflegestufe werden zwischen 420€ und 1.470 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 215 € und 675 €. Neuer Betreuungsbetrag Neuregelung zum 01.07.2008
Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit in den jeweiligen Stufen und zusätzlich auch Personen der so genannten Pflegestufe "0" haben künftig Anspruch auf einen monatlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 100€, bei höheren Betreuungsbedarf bis zu 200€. Voraussetzung für den Bezug ist eine erhebliche Alltagskompetenz (zum Beispiel bei Demenz). Der monatliche Betreuungsbetrag dienst der Unterstützung im häuslichen Bereich oder durch Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Kleingruppen und ähnlichen Einrichtungen. Unbezahlte Freistellung
Neuregelung ab 01.07.2008 Sofern der oder die pflegende Angehörige Berufstätig ist und den Pflegebedürftigen als nahen Angehörigen in Häuslicher Umgebung pflegt, hat er oder sie ab 01.07.2008 einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate (Pflegezeit). Dies gilt für alle Beschäftigten, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Dazu ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK einzureichen. Außerdem ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Freistellung die Pflegezeit schriftlich anzukündigen. Das Beschäftigungsverhältnis des Pflegenden endet dann mit Beginn der
Pflegezeit. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zu erstellen. Für die
Pflegezeit werden von der Pflegekasse Arbeitslosenversicherungsbeiträge
gezahlt. Muss sich der Pflegende selbst versichern, weil
beispielsweise kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, zahlt die
Pflegekasse auf Antrag einen Mindestbetrag für die Kranken- und
Pflegeversicherung. Kurzzeitige Freistellung Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Sozialversicherungsrechtlich endet wie beim Kinder-Krankengeld- für diese Zeit das Beschäftigungsverhältnis nicht.
Neuregelung zum 01.01.2002
Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt
und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig
behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt
werden.Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 € je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "Qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote" zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung (siehe §45c des Gesetzes). Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen" zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit der Pflegekasse Rücksprache halten. Weitere Informationen: Unfallversicherung / Rentenkasse Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert. Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben. Neuerungen im Bereich
Pflegeversicherung § 39 Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1432,-€ im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen. Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise in Anspruch genommen werden, dabei ist zu beachten, dass es nicht 8 Stunden am Tag sind, da ansonsten das Pflegegeld gekürzt wird. Die Dauer von 28 Tagen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft. Leistung für die Pflegeperson Rentenversicherung
Folgendes Buch können wir empfehlen, dass schon vielen bei der Antragstellung von Pflegegeld geholfen hat.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
© 1999-2009 by Die Rechte behinderter Kinder, alle Rechte vorbehalten, webmaster@behinderte-kinder.de